Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1967Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die sich zum Zweck der Arbeitsaufnahme oder zu einem drei Monate - bei Inhabern von Diplomatenpässen zu einem sechs Monate - übersteigenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben, benötigen einen Sichtvermerk. Dieser konsularische Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.
Dokumentnummer
NOR12059061
Alte Dokumentnummer
N4196734542L