Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.11.1967 bis 30.04.1998 — BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.05.1998 § → § BGBl. III Nr. 58/1998
Art. 1401.11.196730.04.1998 BGBl. Nr. 340/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1967BGBl. Nr. 340/1967

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998danach: BGBl. III Nr. 58/1998

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zolldienst), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie keine Amtshandlung vornehmen. Von der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zolldienst), die österreichischen Veterinärorgane sowie die österreichischen Organe des Jagd- und Forstschutzes dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen Nr. 305 von Hangendenstein bis Laroswacht und Nr. 319 von Laroswacht bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße sowie die Roßfeldstraße auf deutschem Hoheitsgebiet unentgeltlich benutzen.
  3. Absatz 3,Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2 gelten die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik Österreich die für die Verständigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständige deutsche Behörde bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059091

Alte Dokumentnummer

N4196734573L