Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
den Leistungspflichtigen,
die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059165
Alte Dokumentnummer
N4196811324A