Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 oder gegen einen Bereitstellungsbescheid nach § 12 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Über die Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach Paragraph 11, oder gegen einen Bereitstellungsbescheid nach Paragraph 12, sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach Paragraph 12, hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach § 11 sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach § 12 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid nach Paragraph 11, sowie gegen einen gesonderten Bescheid nach Paragraph 12, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Schlagworte
außerordentliches Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12059169
Alte Dokumentnummer
N4196811328A