Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
31.05.1968 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.199530.06.2001 § → § BGBl. Nr. 259/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000
§ 2131.05.196830.06.1995 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

31.05.1968BGBl. Nr. 174/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 259/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ist der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert, daß eine Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist, so hat der Bund auf Antrag des Eigentümers den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Wenn der Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Anforderung fabriksneu war, hat der Bund auf Antrag des Eigentümers auch ohne Vorliegen der im Absatz eins, genannten Umstände den Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person berechtigt, einen Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, einzubringen, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde.
  4. Absatz 4,Anträge nach Absatz eins, oder Absatz 2, sind an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag bei der Dienststelle des Bundesheeres (Kommando), die zur Rückstellung verpflichtet ist, einzubringen. Gegen die Versäumung der Antragstellung an dem vorgenannten Tag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, den Antrag an dem für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes bestimmten Tag einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Über Anträge nach Absatz eins, oder Absatz 2, sowie über einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Absatz 4, hat die zuständige Anforderungsbehörde zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Über die Berufung gegen einen Bescheid nach Absatz eins, oder Absatz 2, sowie gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Absatz 4, abgelehnt wurde, hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, oder Absatz 2, hat der Leistungsgegenstand bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides vom Leistungspflichtigen oder von seinem Vertreter an dem in diesem Bescheid zu bezeichnenden Ort unverzüglich rückzuübernehmen; Paragraph 20, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Anmerkung

vgl. § 71 f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950), BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059175

Alte Dokumentnummer

N4196811334A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P21/NOR12059175