(1)Absatz eins,Nach § 11, § 12, § 15, § 19 oder § 21 erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Nach Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 19, oder Paragraph 21, erlassene Bescheide, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Schiffe betreffen, die nicht von der zuständigen Anforderungsbehörde zum Verkehr zugelassen wurden, sind jener Behörde, die das Kraftfahrzeug, den Anhänger oder das Schiff zum Verkehr zugelassen hat, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.