Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 462/1975Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
TEIL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Grenzabfertigung wird in allen grenzüberschreitenden Reisezügen, bei denen hiedurch ohne Beeinträchtigung der Grenzabfertigung eine wesentliche Beschleunigung des Verkehrs erreicht wird, auf nachstehend angeführten Bahnhöfen und Strecken durchgeführt:
die jugoslawische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Österreich im Bahnhof Spielfeld-Straß und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Spielfeld-Straß, im Bahnhof Bleiburg und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Bleiburg sowie im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof und im Bahnhof Villach-Westbahnhof und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel;
die österreichische Grenzabfertigung in Reisezügen aus Jugoslawien im Bahnhof Maribor und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Sentilj, im Bahnhof Prevalje und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze bei Prevalje sowie im Bahnhof Jesenice und auf der Strecke bis zur Staatsgrenze im Karawankentunnel.
(2)Absatz 2,Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, bestimmen die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien einvernehmlich mit den sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden.Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen, bestimmen die sachlich zuständigen österreichischen Bundesministerien einvernehmlich mit den sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059279
Alte Dokumentnummer
N4196834152L