Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Bediensteten des Gebietsstaates haben die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.
(2)Absatz 2,Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen Grenzabfertigungshandlung unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059282
Alte Dokumentnummer
N4196834155L