Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Industrielle Gütererzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1969Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. Die Industriestatistik wird geführt: Paragraph 4, Die Industriestatistik wird geführt:
als monatliche Erhebung über Art, Menge und Wert der Erzeugung, Reparatur-, Montage-, Instandhaltungsarbeiten, Dienstleistungen und Verbrauch an Brennstoffen und Energie;
als monatliche Erhebung über Beschäftigte, bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der Arbeiter, Löhne und Gehälter;
als jährliche Erhebung über Umsätze, Betriebsausgaben, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten, Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern, Investitionen und Abschreibungen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 58/1977
Schlagworte
Reparaturarbeit, Montagearbeit, Rohstoff
Dokumentnummer
NOR12059408
Alte Dokumentnummer
N4196915016S