Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1971 bis 29.05.1992 — BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1130.05.199231.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 839/1992
§ 1101.01.197129.05.1992 BGBl. Nr. 422/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Paßgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 422/1969

Außerkrafttretensdatum

29.05.1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nicht eigenberechtigte Personen

Paragraph 11, (1) Für eine nicht eigenberechtigte Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten Person ihr geistiges oder körperliches Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

  1. Absatz 2,Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte Person bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Minderjähriger, Kind, Sachwalterschaft

Gesetzesnummer

10005347

Dokumentnummer

NOR12059426

Alte Dokumentnummer

N4196917502S