Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1969Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Nicht eigenberechtigte Personen
§ 11. (1) Für eine nicht eigenberechtigte Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten Person ihr geistiges oder körperliches Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.Paragraph 11, (1) Für eine nicht eigenberechtigte Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten Person ihr geistiges oder körperliches Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
(2)Absatz 2,Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte Person bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Minderjähriger, Kind, Sachwalterschaft
Dokumentnummer
NOR12059426
Alte Dokumentnummer
N4196917502S