Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1984 bis 31.01.1996 — BGBl. Nr. 414/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.199610.01.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997
§ 401.01.198431.01.1996 BGBl. Nr. 414/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Gewerbliche Gütererzeugung und Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 414/1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1996

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 4, (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern, deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung befaßten Betrieben, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (großgewerbliche Betriebe), wobei die Meldepflicht für ein Kalenderjahr durch die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern am 31. Dezember des vorletzten Jahres begründet wird, sind festzustellen:

  1. Litera a
    durch vierteljährliche Erhebungen:
    Name und Standort des Betriebes;
    Unternehmenszugehörigkeit;
    Art, Menge und Wert der Erzeugung von bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten Produkten;
    Umsätze (Quartalsfakturensummen) aus Reparaturen, Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Handelsleistungen;
    Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden
    Familienangehörigen, der Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum Ende des Berichtsquartals;
  2. Litera b
    durch jährliche Erhebungen:
    Name und Standort des Betriebes;
    Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen Unternehmens;
    gesetzliche Interessenvertretung;
    Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert nach:
    1. Ziffer eins
      Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen,
    2. Ziffer 2
      Handelswarenerlösen,
    3. Ziffer 3
      Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
    4. Ziffer 4
      Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,
    6. Ziffer 6
      Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),
    7. Ziffer 7
      sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

Betriebsaufwand, gegliedert nach:
  1. Ziffer eins
    Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
  2. Ziffer 2
    Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie,
  3. Ziffer 3
    Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
  4. Ziffer 4
    Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte,
  5. Ziffer 5
    Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,
  6. Ziffer 6
    Zinsen für Fremdkapital,
  7. Ziffer 7
    Bezug von Handelswaren,
  8. Ziffer 8
    Mieten,
  9. Ziffer 9
    Ausgangsfrachten,
  1. Ziffer 10
    sonstigem Betriebsaufwand;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes) an bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten Energieträgern, Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Brennstoffen, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren, in Herstellung befindlichen Erzeugnissen und Fertigerzeugnissen aus eigener Produktion.

  1. Absatz 2,Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, fallen (kleingewerbliche Betriebe), und bei allen Dienstleistungsgewerbebetrieben sind durch jährliche Erhebungen festzustellen:

  1. Ziffer eins
    Name und Standort des Betriebes;
  2. Ziffer 2
    Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen Unternehmens;
  3. Ziffer 3
    gesetzliche Interessenvertretung;
  4. Ziffer 4
    Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden Familienangehörigen, der Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum Ende des Berichtsjahres;
  5. Ziffer 5
    Erlöse und Erträge, gegliedert nach:
    1. Litera a
      Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen;
    2. Litera b
      Handelswarenerlösen,
    3. Litera c
      Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten;
    4. Litera d
      sonstigen Erlösen und Erträgen;
  6. Ziffer 6
    Betriebsaufwand, gegliedert nach:
    1. Litera a
      Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
    2. Litera b
      Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),
    3. Litera c
      Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
    4. Litera d
      Bezug von Handelswaren,
    5. Litera e
      Aufwand für Mieten,
    6. Litera f
      Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,
    7. Litera g
      Aufwand für vergebene Reparaturen, Instandhaltungen und betriebsfremde Arbeitskräfte,
    8. Litera h
      sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;
  7. Ziffer 7
    Investitionen, gegliedert nach:
    1. Litera a
      erworbenen Grundstücken und Altbauten,
    2. Litera b
      Gebäuden (einschließlich Umbauten, Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),
    3. Litera c
      Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
    4. Litera d
      Fahrzeugen,
    5. Litera e
      geringwertigen Wirtschaftsgütern,
    6. Litera f
      gebrauchten Sachanlagen;
  8. Ziffer 8
    Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach:
    1. Litera a
      Fahrzeugarten,
    2. Litera b
      Nutzlast der Lastkraftwagen,
    3. Litera c
      Nutzlast der Anhänger.
  1. Absatz 3,Bei Betrieben laut Absatz 2, sind die Erhebungen in Form von Stichproben durchzuführen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 414/1983
NOV: Art. I, BGBl. Nr. 697/1988

Gesetzesnummer

10005348

Dokumentnummer

NOR12059467

Alte Dokumentnummer

N4196919125S