Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
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43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Weisungen und Erziehungsmaßnahmen
§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 19 JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt. Paragraph 5, Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (Paragraph 51, StGB, Paragraph 19, JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (Paragraph 2, JGG 1988), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.