Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsstättenzählungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1973Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. (1) Das österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.Paragraph eins, (1) Das österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).
(3)Absatz 3,Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12059848
Alte Dokumentnummer
N4197319480S