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§ 1

Fassungen
10.03.1973 bis 08.05.2001 — BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 50/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 109.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 50/2001
§ 110.03.197308.05.2001 BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.03.1973BGBl. Nr. 119/1973

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001danach: BGBl. I Nr. 50/2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph eins, (1) Das österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.

  1. Absatz 2,Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).
  2. Absatz 3,Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR12059848

Alte Dokumentnummer

N4197319480S