Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1976Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 10.Paragraph 10,
Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12060084
Alte Dokumentnummer
N4197617133S