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Art. 4

Fassungen
01.10.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 401.10.197631.12.2007 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Grenzabfertigung

Artikel 4

  1. Absatz eins,In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.
  2. Absatz 2,Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
  3. Absatz 3,Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060112

Alte Dokumentnummer

N4197632102L