Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bauunternehmen, die dem Fachverband angehören
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1977Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als Paragraph 2, Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als
monatliche Erhebung über Art und Wert der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter, den Verbrauch an Brennstoffen und Energie, sowie die Auftragslage; mit ergänzenden Angaben über die Auftragslage in vierteljährlichen und über die Gliederung der Löhne in halbjährlichen Intervallen;
halbjährliche Erhebung über Art und Wert des Auftragsbestandes;
jährliche Erhebung über den Bestand an Baumaschinen und -geräten;
jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge, Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen und sonstigen Betriebsaufwand.
Dokumentnummer
NOR12060168
Alte Dokumentnummer
N4197718187S