Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 23
Durchgang
(1)Absatz eins,Organe eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen durchführen, dürfen zur Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).
(2)Absatz 2,Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet im Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR12060301
Alte Dokumentnummer
N4197832203L