Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Beachte
Verfassungsbestimmung
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 19
Sonderfälle des Festnahmerechtes
(1)Absatz eins,Festgenommene Personen dürfen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in diesen verbracht werden, wenn sie nicht Staatsbürger des Gebietsstaates sind und wenn dieser Verbringung keine Verpflichtung des Gebietsstaates aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 samt Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 entgegensteht. In diesen Fällen dürfen die Festgenommenen von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in ihre im Gebietsstaat gelegene Grenzabfertigungsstelle zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung vorgeführt werden. Diesen Amtshandlungen ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.
(2)Absatz 2,Personen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt in der Zone aufhalten, dürfen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten Ausnahmefälle vorliegt, nur dann von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates nicht nur zur Feststellung der Identität und zur Vernehmung festgenommen, sondern auch in den Nachbarstaat verbracht werden, wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die den Grenzübertritt von Personen und Sachen regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen und dabei auf frischer Tat betreten werden. Vor Verbringung in den Nachbarstaat ist der Festgenommene in der im Gebietsstaat gelegenen Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zu vernehmen. Dieser Amtshandlung ist unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12060336
Alte Dokumentnummer
N4197839191L