Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 7. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.Paragraph 7, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Absatz 2,, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.Zunächst ist für die Feststellungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (Paragraph 2, Absatz 4,), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Bundesländer entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12060440
Alte Dokumentnummer
N4198017286S