Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Beratung und Abstimmung
§ 8. (1) Die Beratung und Abstimmung der Senate der Zivildienstoberkommission erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.Paragraph 8, (1) Die Beratung und Abstimmung der Senate der Zivildienstoberkommission erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2)Absatz 2,Das nicht ständige Mitglied nimmt an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung des Senates teil. Es ist von der Einsicht in das Beratungsprotokoll ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende hat am Beginn der Sitzung das nicht stimmberechtigte Senatsmitglied über die Bestimmung des Abs. 2 und über die diesem Mitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht (§ 52 Abs. 1 ZDG) zu belehren und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.Der Senatsvorsitzende hat am Beginn der Sitzung das nicht stimmberechtigte Senatsmitglied über die Bestimmung des Absatz 2 und über die diesem Mitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 52, Absatz eins, ZDG) zu belehren und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit
Dokumentnummer
NOR12060557
Alte Dokumentnummer
N4198117319S