Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
(2)Absatz 2,Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.
(3)Absatz 3,Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die Paragraphen 6, 7, 8, Absatz eins, 9 bis 12 und sinngemäß auch Paragraph 26, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Für die Zustellung durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vgl.
§ 26 Abs. 2;
Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957;
Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957;
Schlagworte
Anwendungsbereich, Hoheitsverwaltung, behördliche Tätigkeit,
Behördenbrief, Brief
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060662
Alte Dokumentnummer
N41982171960