Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Durchführung der Zustellungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.
Anmerkung
vgl. aber § 28 Abs. 3 iVm § 1 (Derogation der mit dem ZustellG in
Widerspruch stehenden älteren Vorschriften soweit nicht Form der
Zustellung betreffend)
Schlagworte
Zustellungsform, Zustellorgan, Zusteller, Übermittlung der
Schriftstücke
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060663
alte Dokumentnummer
N41982171970