Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Stellung des Zustellers
§ 3.Paragraph 3,
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.
Anmerkung
Anwendung der Haftungsregelungen des Postgesetzes bei Verletzung
postrechtlicher Vorschriften (die nicht gleichzeitig eine Verletzung
des ZustellG darstellen) strittig.
Schlagworte
Zuordnung, funktionelle Zurechnung, funktionelles Organ
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060664
alte Dokumentnummer
N41982171980