Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Abgabestelle
§ 4.Paragraph 4,
Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Anmerkung
vgl. § 13; Unterscheide Adressierung und tatsächliche Abgabe
Schlagworte
Adressierung, Zustelladresse, Zustellort
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060665
alte Dokumentnummer
N41982171990