Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 14.Paragraph 14,
Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Schlagworte
Anstaltsleiter, Haftanstalt, Strafvollzugsanstalt, Häftling,
Strafgefangener, Hausordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060675
alte Dokumentnummer
N41982172090