Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zustellungen an Personen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.
Schlagworte
Bundesheer, Präsenzdiener, Heeresangehöriger, Kommandant,
Militärliegenschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060676
alte Dokumentnummer
N41982172100