Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Nachsendung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sieHält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;
durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
(2)Absatz 2,Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.
Anmerkung
vgl §§ 204 ff Postordnung
Schlagworte
Abwesenheit, Ortsabwesenheit, Zurückstellung, Rücksendung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060679
alte Dokumentnummer
N41982172130