Rechtstracker.at

§ 18 ZustG

Fassungen
01.03.1983 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1801.01.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 1801.03.198331.12.2007 BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 200/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 5/2008

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Nachsendung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.
  2. Absatz 2,Sendungen, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

Anmerkung

vgl §§ 204 ff Postordnung

Schlagworte

Abwesenheit, Ortsabwesenheit, Zurückstellung, Rücksendung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060679

alte Dokumentnummer

N41982172130