Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zurückstellung an die Behörde
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2)Absatz 2,Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060680
alte Dokumentnummer
N41982172140