Rechtstracker.at

§ 20 ZustG

Fassungen
01.03.1983 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 2001.03.198331.12.2007 BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 200/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 5/2008

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verweigerung der Annahme

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im Paragraph 13, Absatz 5, genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
  3. Absatz 3,Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

Schlagworte

Annahmeverweigerung, Anwesenheitsverleugnung, Verleugnung,
Empfangszwang, Zurücklassung, Zutrittsverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060681

Alte Dokumentnummer

N41982172150