Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Absatz 3,Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Schlagworte
Beurkundung, Rückschein, Zustellschein, Wirksamkeit, Fiktion,
Zustellung, Zustellfiktion, Zustellungsfiktion
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12060684
alte Dokumentnummer
N41982172180