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§ 25 ZustG

Fassungen
01.03.1983 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2501.01.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 2501.03.198331.12.2007 BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 200/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 5/2008

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Schlagworte

unbekannter Aufenthalt, Aushang, Zustellfiktion, Fiktion,
Zustellungsfiktion

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060686

alte Dokumentnummer

N41982172200