Rechtstracker.at

§ 11 PStV

Fassungen
12.04.1986 bis 17.05.1995 — BGBl. Nr. 193/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 1118.05.199501.01.2010 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 1112.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.04.1986BGBl. Nr. 193/1986

Außerkrafttretensdatum

17.05.1995danach: BGBl. Nr. 336/1995

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zu Paragraphen 27 und 28

Paragraph 11, (1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

  1. Absatz 2,Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Geburtsurkunde;
    2. Ziffer 2
      die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis des letzten ordentlichen Wohnsitzes;
    5. Ziffer 5
      die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  2. Absatz 3,Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes der Eltern (der Mutter);
    3. Ziffer 3
      die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. Absatz 4,Für den Fall, daß die nach Absatz 2,, gegebenenfalls Absatz 3, verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt Paragraph 9, Absatz 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1,
BGBl. Nr. 505/1994)

Schlagworte

Sterbebuch, Spital

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060814

Alte Dokumentnummer

N4198312329R