Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 12. (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.Paragraph 12, (1) Die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben'' einzutragen.
(2)Absatz 2,Der Tag der Geburt ist mit „totgeboren am . . .'' anzugeben; das Feld „Zeitpunkt und Ort des Todes'' ist nicht auszufüllen.
Dokumentnummer
NOR12060815
Alte Dokumentnummer
N4198312330R