Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 37Zu Paragraph 37
§ 15.Paragraph 15,
Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR12060818
Alte Dokumentnummer
N4198312333R