Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 19. (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:Paragraph 19, (1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
Familiennamen, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2)Absatz 2,Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.Mitteilungen an andere Behörden, das Österreichische Statistische Zentralamt ausgenommen, haben die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.Für die Mitteilung der Geburt an das Österreichische Statistische Zentralamt ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12060822
Alte Dokumentnummer
N4198312337R