Rechtstracker.at

§ 22 PStV

Fassungen
12.04.1986 bis 17.05.1995 — BGBl. Nr. 193/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2218.05.199501.01.2010 § → § BGBl. Nr. 336/1995
§ 2212.04.198617.05.1995 BGBl. Nr. 193/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

12.04.1986BGBl. Nr. 193/1986

Außerkrafttretensdatum

17.05.1995danach: BGBl. Nr. 336/1995

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 22, (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.

  1. Absatz 2,Die Verlobten sind nach gemeinsamen vorehelichen Kindern und weiteren Personen zu befragen, die für eine Erstreckung der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in Betracht kommen und von den Voraussetzungen und Wirkungen der Legitimation in Kenntnis zu setzen. Die Verlobten haben die für die Verständigung nach Paragraph 54, Absatz 4, des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen; zur Beschaffung von Urkunden nur zu diesem Zweck sind sie jedoch nicht verpflichtet.
  2. Absatz 3,Für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen der Legitimation erforderliche Erklärungen sind, wenn dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist, zu beurkunden oder zu beglaubigen und unverzüglich der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Kindes führt, zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060825

alte Dokumentnummer

N4198312340R