Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 629/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2)Absatz 2,Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010
Dokumentnummer
NOR12060830
Alte Dokumentnummer
N4198312345R