Rechtstracker.at

§ 27 PStV

Fassungen
01.01.1984 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 1/2010
§ 2701.01.198401.01.2010 BGBl. Nr. 629/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 629/1983

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 629/1983

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 1/2010

Abkürzung

PStV

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  2. Absatz 2,Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörde dem Antrag auf Trauung oder Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zu einem mit den Verlobten zu vereinbarenden Termin zu entsprechen. Soll die Trauung auf Wunsch der Verlobten erst später stattfinden, so sind sie darauf hinzuweisen, daß bei längerer Verzögerung der Trauung ein neues Ermittlungsverfahren durchgeführt werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Gesetzesnummer

10005544

Dokumentnummer

NOR12060830

Alte Dokumentnummer

N4198312345R