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Anl. 2/12 BVwAbgV

Fassungen
01.03.1983 bis 07.12.1990 — BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/1201.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/1208.12.199031.05.2000 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/1201.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 24/1983

Außerkrafttretensdatum

07.12.1990danach: BGBl. Nr. 740/1990

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch zwölf. Dampfkesselwesen

185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion

     und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),

     Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von

     Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48

     Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-

     gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des

     Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

     a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter .......      600

     b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter

        einer Anlage ......................................    1 000

     c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen

        oder Druckbehältern ...............................    2 000

186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-

     kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-

     entlastungsgesetz) ...................................      800

187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den

     Bestimmungen über die Wartung von Druckge-

     fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-

     kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses

     (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-

     lastungsgesetz) ......................................      300

188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-

     nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern

     und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48

     Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) .....    2 000

189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme

     von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Dampfkessel-

     Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980)

     a) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

        50 kW bis einschließlich 200 kW ...................      500

     b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

        schließlich 600 kW ................................      800

     c) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

        schließlich 2 MW ..................................    1 200

     d) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

        schließlich 10 MW .................................    2 000

     e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über

        10 MW .............................................    3 000

190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkessel-

     anlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Dampfkessel-

     Emissionsgesetz)

     a) ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............      600

     b) mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 .............    2 000

191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits

     genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1

     Dampfkessel-Emissionsgesetz)

     a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

        schließlich 500 kW ................................      200

     b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-

        schließlich 2 MW ..................................      500

     c) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW .......    1 000

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060880

Alte Dokumentnummer

N4198312793S