Rechtstracker.at

Anl. 2/15 BVwAbgV

Fassungen
01.03.1983 bis 31.05.2000 — BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/1501.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/1501.03.198331.05.2000 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 24/1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000danach: BGBl. II Nr. 146/2000

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch fünfzehn. Schiffahrt

259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der

     Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1

     Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz,

     BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen

     mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

     A. auf Wasserstraßen

        1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

           fähigkeit über 500 t oder mit Personen-

           schiffen, die zur Beförderung von

           600 oder mehr Personen zugelassen sind

           unbeschränkt ...................................    4 500

           beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

           Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ............    3 000

        2. mit Wasserfahrzeugen mit einer Trag-

           fähigkeit unter 500 t oder mit Per-

           sonenschiffen, die zur Beförderung

           von weniger als 600 Personen zugelassen

           sind ...........................................    1 200

     B. auf anderen Gewässern

        unbeschränkt ......................................    1 200

        beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2

        Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz ...............      600

260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung

     der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels

     Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnen-

     schiffahrts-Konzessionsgesetz

     a) auf Wasserstraßen

        1. Fährschiffe, einschließlich Seilfähren

           mit einfachem Tragkörper (Mutzen) ..............    1 200

        2. Seilfähren mit doppeltem Tragkörper ............    2 000

     b) auf anderen Gewässern .............................      600

261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung

     und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsan-

     lagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz,

     BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundes-

     gesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung

     von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorüber-

     gehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß

     § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

     gemäß § 8, und zwar

     A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

        prüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken

        oder Systemen von solchen)

        a) gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m²

           Wasserfläche ...................................    4 500

        b) gemäß § 19 .....................................    1 000

     B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Über-

        prüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasser-

        straßen

        a) gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m ........     500

        b) gemäß § 19 für je angefangene 50 m ..............     300

     C. Bewilligungen zur vorübergehenden Inan-

        spruchnahme von Grundstücken gemäß § 18

        für je angefangene 50 m ...........................      300

     D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen

        gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer

        Breite

        a) bis einschließlich 15 m ........................    1 500

        b) über 15 m ......................................    2 000

262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung

     einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5

     Schiffahrtsanlagengesetz .............................    20 vH

                                                   der Gebührensätze

                                                   der Tarifpost 261

263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß

     §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl.

     Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten

     Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936,

     sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01

     Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

     Nr. 93/1976,

     1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit

        einer Länge

        a) bis einschließlich 30 m .........................     450

        b) von 30 bis einschließlich 50 m ..................     600

        c) über 50 m .......................................     900

     2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein

        Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

        a) von 10 bis einschließlich 50 m ..................     300

        b) über 50 m .......................................     600

264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21

     Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungs-

     urkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-

     Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im

     privaten Interesse der Partei liegt ..................    20 vH

                                                   der Gebührensätze

                                                   der Tarifpost 263

265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20

     Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der

     Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit

     Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2

     Bodensee-Schiffahrts-Ordnung .........................    20 vH

                                                   der Gebührensätze

                                                   der Tarifpost 263

266. Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der

     mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf

     Gesetzesstufe gestellten Verordnung

     BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines

     Kennzeichens gemäß § 2.01

     Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit

     Maschinenantrieb .....................................      100

267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffs-

     überprüfung auf Ansuchen des Schiffs-

     eigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatent-

     verordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3

     Schiffspatentverordnung, und zwar

     1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene

        Antriebskraft mit einer Länge

        a) bis einschließlich 30 m ........................       30

        b) über 30 m ......................................       60

     2. für ein Schiff (Boot) mit eigener

        Antriebskraft mit einer Länge

        a) bis einschließlich 30 m ........................       60

        b) über 30 m ......................................      120

        wobei die Länge über alles, ohne

        Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11

     Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl.

     Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines

     Schiffes, welches

     a) zur Güterbeförderung bestimmt ist .................    2 000

     b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ...........    1 000

     Die Ausstellung eines Eichscheines in den

     Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz

     unterliegt nicht der Abgabepflicht.

269. Verlängerung der Gültigkeit des Eich-

     scheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffs-

     eichgesetz auf Grund der Eintragung des

     Ergebnisses der Eichprüfung in den Eich-

     schein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz ............      800

270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß

     § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund

     der Nacheichung eines Schiffes, welches

     a) zur Güterbeförderung bestimmt ist .................    2 000

     b) nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist ...........    1 000

271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz

     BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

     stellten Schiffsführerschulenverordnung,

     BGBl. Nr. 353/1936,

     1. zur Errichtung und Führung einer

        privaten Lehranstalt für die Ausbildung

        von Schiffsführern der Binnenschiffahrt

        gemäß § 1 .........................................    1 200

     2. zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer

        privaten Lehranstalt zur Ausbildung von

        Schiffsführern der Binnenschiffahrt

        gemäß § 4 Abs. 1 ..................................      150

272. Genehmigung der Einrichtung von Feuerungs-

     anlagen für flüssige Brennstoffe mit

     einem Entflammungspunkt bis 55 Grad

     Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17

     Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentver-

     ordnung) .............................................      400

273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz

     BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe ge-

     stellten Schiffsführerverordnung, BGBl.

     Nr. 134/1932, zur

     a) Kapitänsprüfung ...................................      200

     b) Schiffsführerprüfung ..............................      120

     c) Floßführerprüfung .................................       60

274. Ausstellung eines Kapitänspatentes oder

     Schiffsführerpatentes für Dampf- oder

     Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes

     für Ruder- oder Segelschiffe oder Floß-

     führerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffs-

     führerverordnung sowie Ausstellung eines

     Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-

     Schiffahrts-Ordnung ..................................      100

275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführer-

     verordnung) von den Erfordernissen

     a) des § 4 Schiffsführerverordnung ...................      120

     b) der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung ............       60

276. Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33

     Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981) ............      120

277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7

     Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit

     einem Bruttoraumgehalt

     a) bis einschließlich 10 BRT .........................      300

     b) über 10 bis einschließlich 50 BRT .................      600

     c) über 50 bis einschließlich 500 BRT ................    1 500

     d) über 500 bis einschließlich 5 000 BRT .............    3 000

     e) über 5 000 BRT ....................................    4 500

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005,
wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Dampfschiff, Floßführerpatent, Ruderschiff, Güterkahn

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060883

Alte Dokumentnummer

N4198312796S