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Anl. 2/18 BVwAbgV

Fassungen
01.03.1983 bis 31.05.2000 — BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/1801.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/1801.03.198331.05.2000 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 24/1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000danach: BGBl. II Nr. 146/2000

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch achtzehn. Zivilluftfahrtwesen

381. Bewilligung zur Erprobung eines

     Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20

     Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957)

     für Luftfahrzeuge

     a) bis zu 500 kg Abfluggewicht .......................      600

     b) über 500 kg Abfluggewicht .........................    2 000

382. Bewilligung von Außenlandungen und

     Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrt-

     gesetz), Bewilligung zur Unterschreitung

     der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftver-

     kehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder

     zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10

     Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

     a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............      250

     b) für Einzelfälle ...................................       60

383. Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges

     (§ 13 Luftfahrtgesetz)

     a) Motorluftfahrzeuge

        1. bis zu 5 700 kg Abfluggewicht ..................    1 000

        2. bis zu 14 000 kg Abfluggewicht .................    2 000

        3. über 14 000 kg Abfluggewicht ...................    4 000

     b) andere Luftfahrzeuge

        1. bis 500 kg Abfluggewicht .......................      400

        2. über 500 kg Abfluggewicht ......................      800

        3. Fallschirme ....................................      100

384. Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15

     Abs. 2 Luftfahrtgesetz ...............................      400

385. Erteilung einer Zwischenbewilligung

     (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung

     eines Luftfahrzeuges von einem Flug-

     platz auf einen anderen im Fluge

     a) innerhalb des Bundesgebietes ......................      300

     b) sonst .............................................      600

386. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-

     Personalausweises (§ 26 Luftfahrt-

     gesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personal-

     verordnung - ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

     a) mit Berechtigung zur Ausübung ent-

        geltlicher Tätigkeiten ............................    1 000

     b) sonst .............................................      200

387. Ausstellung eines Anerkennungsscheines

     (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines

     Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtge-

     setz) oder Erteilung einer Erweiterung

     oder besonderen Berechtigung sowie Ver-

     längerung oder Erneuerung der Gültigkeits-

     dauer eines Ausweises (ZLPV) .........................      100

388. Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrt-

     gesetz)

     a) Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

        1. zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung .............      600

        2. zur gewerbsmäßigen Ausbildung ..................    3 000

     b) Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung ....... Ein Viertel

                                                    der unter lit. a

                                                bezeichneten Beträge

389. Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms

     (§ 47 Luftfahrtgesetz) ...............................      400

390. Bewilligung von Vorarbeiten für einen

     Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz)

     und zwar

     a) für Flughäfen .....................................    3 000

     b) für Motorflugfelder ...............................    1 000

     c) sonst .............................................      200

391. Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrt-

     gesetz)

     a) Erteilung einer Zivilflugplatz-Be-

        willigung für

        1. einen Flughafen ................................    4 500

        2. ein Motorflugfeld ..............................    3 000

        3. sonst ..........................................    1 000

     b) Änderung der Zivilflugplatz-Be-

        willigung ...................................... Ein Fünftel

                                                    der unter lit. a

                                                bezeichneten Beträge

392. Betriebsaufnahmebewilligung für einen

     Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

     a) Erteilung einer Betriebsaufnahme-

        bewilligung für

        1. einen Flughafen ................................    4 000

        2. ein Motorflugfeld ..............................    2 000

        3. sonst ..........................................      400

     b) Erweiterung einer Betriebsaufnahme-

        bewilligung nach einer wesentlichen

        Änderung ....................................... Ein Viertel

                                                    der unter lit. a

                                                bezeichneten Beträge

393. Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

     a) Genehmigung von Zivilflugplatz-Be-

        nützungsbedingungen (§ 74 Luft-

        fahrtgesetz) oder der Einstellung

        des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) ........... Ein Zehntel

                                                           der unter

                                                Tarifpost 390 lit. a

                                                bezeichneten Beträge

     b) Bewilligung von zivilen Bodenein-

        richtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

        1. Errichtungsbewilligung .........................    2 000

        2. Änderungsbewilligung ...........................    1 000

        3. Benützungsbewilligung nach der

           Errichtung .....................................    1 000

        4. Benützungsbewilligung nach einer

           Änderung .......................................      500

394. Erteilung einer Ausnahmebewilligung

     a) für ein Luftfahrthindernis (§§ 92

        und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer

        Höhe

        1. bis zu 100 m ...................................    1 000

        2. über 100 m .....................................    3 500

     b) für eine Anlage mit optischen oder

        elektrischen Störwirkungen (§ 94

        Luftfahrtgesetz) ..................................    1 000

395. Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

     a) Erteilung einer Beförderungsbewilligung

        (§ 107 Luftfahrtgesetz) ...........................    4 500

     b) Erteilung einer Betriebsaufnahmebe-

        willigung (§ 108 Luftfahrtgesetz) .................    4 000

396. Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungs-

     bewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) ..................    3 500

397. Bewilligung einer zivilen Luftfahrtver-

     anstaltung  (§ 126 Luftfahrtgesetz) ..................      600

398. Bewilligung des Steigenlassens von

     Fesselballonen oder Drachen (§ 128

     Luftfahrtgesetz) .....................................      200

399. Bewilligung von Modellflügen (§ 129

     Luftfahrtgesetz) .....................................      200

400. Bewilligung zur Verbreitung von

     Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luft-

     fahrtgesetz)

     1. a) sofern der Bewilligung nicht mehr

           als 40 Bilder zugrunde liegen ..................       60

        b) sofern der Bewilligung mehr als

           40 Bilder zugrunde liegen, zu-

           sätzlich ab dem 41. Bild, je Bild ..............        3

     2. a) sofern der Bewilligung Filmauf-

           nahmen mit einer Spieldauer von

           nicht mehr als 10 Minuten zugrunde

           liegen .........................................       60

        b) sofern der Bewilligung Filmauf-

           nahmen mit einer Spieldauer von

           mehr als 10 Minuten zugrunde

           liegen, zusätzlich je angefangener

           10 Minuten ab der 11. Minute ...................       50

401. Bewilligung zur besonderen Verwendung

     eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrt-

     gesetz) ..............................................      300

402. Bewilligung des Abwerfens von Sachen

     (§ 133 Luftfahrtgesetz)

     a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............      600

     b) für Einzelfälle ...................................      200

Anmerkung

In TP 393 dürfte ein Redaktionsversehen vorliegen; der Verweis
scheint sich auf TP 391 lit. a zu beziehen (diese lit. ist in
mehrere Beträge untergliedert, in TP 390 lit. a ist nur ein
Betrag genannt).

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060886

Alte Dokumentnummer

N4198312799S