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§ 5 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 501.01.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2005
§ 501.07.199131.12.2005 § → § BGBl. Nr. 350/1991
§ 501.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 350/1991

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten

Paragraph 5, (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.

  1. Absatz 2,Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
  2. Absatz 3,Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (Paragraph 8, Absatz 3,) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (Paragraphen 42 bis 44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.
  3. Absatz 4,Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061004

Alte Dokumentnummer

N4198314211S