Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2)Absatz 2,Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung und den Tod.
(3)Absatz 3,Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (Paragraph 12, Absatz 2,) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
(4)Absatz 4,Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO.Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.
Schlagworte
Urkundenbeweis
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061008
Alte Dokumentnummer
N4198314214S