Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Abschluß der Eintragung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2)Absatz 2,Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Standesbeamten (Paragraph 59, Absatz 2,) abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061016
Alte Dokumentnummer
N4198314218S