Rechtstracker.at

§ 22 PStG

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.200631.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 2201.01.198431.12.2005 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 60/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Vermerke

Paragraph 22, (1) Ein Vermerk (Paragraph 13, Absatz 2,) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist und sich die Wirkung der Feststellung oder Änderung auf das Kind erstreckt.

  1. Absatz 2,Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
  2. Absatz 3,Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Ehe des Kindes werden nicht eingetragen.
  3. Absatz 4,Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Elternteiles einzutragen.

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061036

Alte Dokumentnummer

N4198314228S