Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS
Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 42.Paragraph 42,
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061075
Alte Dokumentnummer
N4198314248S