Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Erklärungen und Nachweise
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Verlobten haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(2)Absatz 2,Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, daß sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061077
Alte Dokumentnummer
N4198314249S