Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Frühere Familiennamen
§ 49.Paragraph 49,
In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind. In den Vordrucken nach Paragraph 58, Ziffer 7, mit Ausnahme der nach Litera c, kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061089
Alte Dokumentnummer
N4198314255S