Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.
(2)Absatz 2,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061091
Alte Dokumentnummer
N4198314256S