Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Entgegennahme von Erklärungen
§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.Paragraph 54, (1) Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zuständig ist für die in § 53 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1) oder des legitimierten Kindes (Z 5), für die in § 53 Abs. 1 Z 4 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.Zuständig ist für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 5 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Ziffer eins,) oder des legitimierten Kindes (Ziffer 5,), für die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 und 2 besteht, der Person, die die Erklärung abgibt.Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins und 2 besteht, der Person, die die Erklärung abgibt.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 5 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12061095
Alte Dokumentnummer
N4198314260S