Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1983Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 72. (1) Die dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach diesem Bundesgesetz nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, werden in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommen.Paragraph 72, (1) Die dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach diesem Bundesgesetz nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, werden in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach den §§ 39 Abs. 2 und 71 dieses Bundesgesetzes nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Die in Abs. 2 verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach den Paragraphen 39, Absatz 2 und 71 dieses Bundesgesetzes nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Die in Absatz 2, verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundeskanzleramtes wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.
(3)Absatz 3,Den nach Abs. 2 in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist.Den nach Absatz 2, in den Personalstand des Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist.
Dokumentnummer
NOR12061113
Alte Dokumentnummer
N4198314278S